BMW muss sich nun Fragen nach der Datensicherheit seiner Kunden gefallen lassen. Hintergrund ist die Bereitstellung überraschend präziser Daten über die Fahrt eines Drive-Now-Kunden an das Landgericht Köln. Die Kammer forderte bei BMW die Informationen demnach im Verfahren gegen den BWL-Studenten Arman J. an.
Das Landgericht Köln konnte anhand der Daten von BMW die Wegstrecke sowie die gefahrenen Geschwindigkeiten genau rekonstruieren. Außerdem waren weitere Informationen wie beispielsweise die Außentemperatur oder die Position des zur Buchung verwendeten Mobiltelefons in den Daten enthalten. Informationen "aus dem Datenbestand von BMW" Ein Sprecher des Gerichts bestätigte auf Anfrage, dass die Informationen aus dem "Datenbestand von BMW" stammten.
Nach Auswertung aus der BMW-Datenbank erhärtete sich der Tatverdacht, so dass der Angeklagte im Mai dieses Jahres verurteilt wurde. Anhand der Daten von BMW konnte ein lückenloses Bewegungsprofil erstellt werden.
Allerdings bleibt ungeklärt, wieso der Autobauer über so detaillierte Kundendaten verfügt. Drive Now - ein Joint-Venture von BMW und Sixt - bestritt auf Anfrage, genaue Wegstrecken oder Geschwindigkeiten zu speichern. Lediglich Ort und Zeitpunkt des Mietbeginns und -endes würden zur Rechnungsstellung erhoben. BMW verwies allgemein auf mehrere "Datenspeicher" im Fahrzeug, aus denen sich jedoch keine Bewegungsprofile erstellen ließen.
Darüber hinaus wollte man sich aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht weiter äußern. Die Speicherung von Daten zur Erstellung eines Bewegungsprofils wäre in Deutschland illegal. "Bewegungsprofile sind ohne ausdrückliche Einwilligung des Kunden unzulässig", sagte etwa Peter Schaar, der ehemalige Bundesbeauftragte für den Datenschutz.
GPS Positionsdaten
Problematisch ist die Speicherung von Positionsdaten dort, wo diese nicht nur der Anzeige des nächsten verfügbaren Wagens oder Abrechnungszwecken dienen. Aus der Datenschutzerklärung von DriveNow ergibt sich nicht, dass die Positionsdaten für andere Zwecke verwendet werden.
Bewegungsprofile
Bei DriveNow-Kunden werden während der Fahrt die Wegstrecke, Geschwindigkeit und die Position des zur Buchung verwendeten Smartphones erhoben und gespeichert. Doch es stellt sich die Frage, ob DriveNow diese Daten überhaupt zulässigerweise hätte erheben dürfen? Die Rechtmäßigkeit des Erstellens des Bewegungsprofils richtet sich nach § 4 Abs. 1 BDSG. Erforderlich ist daher eine Rechtsvorschrift oder die Einwilligung des Fahrers, die das Anlegen eines Bewegungsprofiles erlaubt hätte.
In den AGB heißt es, dass DriveNow berechtigt ist, die angegebenen personenbezogenen Daten einschließlich der kundenbezogenen Nutzungs- und Fahrzeugdaten (einschließlich Daten zur Lokalisierung des Fahrzeugs) zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zum Zweck der Durchführung des DriveNow Rahmenvertrages und der Einzelmietverhältnisse erforderlich ist.
Eine Einwilligung in das Erstellen von Bewegungsprofilen ist hierin nicht zu sehen, vielmehr nur eine Information über den Umfang und den Zweck der Datenverarbeitung, sowie über die Art der Daten.
Es ist nicht ersichtlich, woraus sich ein berechtigtes Interesse seitens DriveNow ergeben sollte, die vollständigen Fahrten zu tracken und hierrüber Bewegungsprofile zu erstellen.
Nach hier vertretender Ansicht, war das ständige Abrufen und Speichern der Positionsdaten und das Erstellen eines Bewegungsprofiles hieraus vorliegend unzulässig. Ob sich nun die Aufsichtsbehörde mit der Angelegenheit befasst, bleibt abzuwarten.
Gerichtliche Verwertbarkeit unzulässig erhobener personenbezogene Daten?